Content Creation

KI in der Unternehmenskommunikation: Was seit dem AI Act wirklich gekennzeichnet werden muss

Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 Abs. 4 des EU AI Act für KI-generierte Inhalte. Was das für Corporate Video, Voiceover und Bildmaterial in der Praxis bedeutet.

2 Min. Lesezeit creakom.tv Redaktion

Seit dem 2. August 2026 ist Art. 50 Abs. 4 des EU AI Act scharf geschaltet: Inhalte, die täuschend echt wirkende Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse zeigen und mit KI erzeugt oder wesentlich verändert wurden, müssen als solche erkennbar gekennzeichnet werden. Für Unternehmenskommunikation heißt das konkret: Wer KI-Voiceover, synthetische Sprecher oder generierte B-Roll in Corporate Video einsetzt, braucht jetzt ein Verfahren dafür — nicht irgendwann, sondern ab sofort.

Was die Pflicht auslöst — und was nicht

Die Kennzeichnungspflicht ist enger gefasst, als viele annehmen. Sie greift bei Inhalten, die real wirkende Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt darstellen. Offensichtlich künstlerische oder illustrative Grafiken — ein stilisiertes Icon, ein erkennbar gezeichnetes Diagramm — fallen in der Regel nicht darunter. Die Einschätzung ist damit keine reine Ja-Nein-Frage zur Technik, sondern eine inhaltliche pro Bild oder Clip.

Einordnung nach eigener Beobachtung aus laufenden Projekten, nicht nach einer repräsentativen Erhebung. Die Kennzeichnungsfrage stellt sich mit steigender Häufigkeit von links nach rechts.

Die drei Fälle, die in der Praxis am häufigsten übersehen werden

  • KI-Voiceover mit einer Stimme, die real klingt — auch wenn kein Gesicht dazu gezeigt wird, kann eine täuschend echte Stimme kennzeichnungspflichtig sein.
  • Synthetisch nachbearbeitete Aufnahmen realer Personen — etwa KI-gestützte Anpassung von Mimik oder Lippensynchronität in Übersetzungen.
  • Generierte B-Roll, die wie echtes Filmmaterial wirkt — ein KI-Bild einer "typischen Produktionshalle" fällt anders unter die Regel als ein erkennbar stilisiertes Rendering.

Praktikable Grundregel

Wer sich fragt, ob ein Zuschauer den Unterschied zwischen echt und KI-generiert erkennen würde, wenn er nicht darauf hingewiesen wird — und die Antwort "nein" lautet — sollte kennzeichnen. Im Zweifel ist ein Label, das nicht zwingend nötig gewesen wäre, das kleinere Risiko als ein fehlendes Label, das nötig gewesen wäre.

EinsatzKennzeichnung meist nötigTypisches Beispiel
KI-Stimme für ErklärvideoJaSynthetische Sprecherstimme statt Studioaufnahme
Automatische UntertitelNeinReine Texttranskription, keine Bild-/Tondarstellung
KI-generiertes HintergrundbildKommt auf den Realismus anFotorealistisches Büro vs. erkennbar stilisierte Illustration
KI-gestützter RohschnittNeinKI wählt Takes vor, Endergebnis bleibt reales Filmmaterial

Fazit

Die Kennzeichnungspflicht ist kein Grund, auf KI in der Content-Produktion zu verzichten — sie verlangt lediglich ein Verfahren, das bei jedem Asset kurz entscheidet: real, KI-unterstützt oder vollständig generiert. Wer dieses Verfahren jetzt einführt, muss es nicht unter Zeitdruck nachrüsten, wenn die erste Anfrage einer Aufsichtsbehörde oder eines Journalisten kommt.

Weiterführend

Veroeffentlicht am 23. August 2026 · creakom.tv Redaktion
Quellen: Art. 50 Abs. 4 EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), in Kraft seit 2. August 2026. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung — bei Zweifelsfällen empfiehlt sich Rücksprache mit der Rechts- oder Compliance-Abteilung.

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