Content Creation

KI in der Unternehmenskommunikation: Was seit dem AI Act wirklich gekennzeichnet werden muss

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act. Was Art. 50 für Deepfakes, Corporate Video, synthetische Stimmen und KI-generiertes Bildmaterial in der Praxis bedeutet.

4 Min. Lesezeit Marvin Ruth

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50 des EU AI Act. Für die Unternehmenskommunikation ist dabei vor allem Art. 50 Abs. 4 relevant: Wer KI nutzt, um einen sogenannten Deepfake zu erzeugen oder zu manipulieren, muss die künstliche Erzeugung oder Manipulation offenlegen. Das betrifft insbesondere realistisch wirkende Bilder, Videos oder Audios, die für authentisch oder wahr gehalten werden könnten.

Was die Pflicht auslöst — und was nicht

Die Regel ist enger gefasst, als es die pauschale Aussage „KI-Inhalte müssen gekennzeichnet werden“ vermuten lässt. Art. 50 Abs. 4 betrifft insbesondere Deepfakes: KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und dadurch fälschlicherweise als authentisch oder wahr erscheinen könnten.

Ein KI-generiertes Asset ist deshalb nicht allein deshalb kennzeichnungspflichtig, weil KI daran beteiligt war. Ein offensichtlich stilisiertes Rendering, eine Illustration oder ein KI-gestützter Rohschnitt ohne entsprechende Täuschungswirkung fällt nicht automatisch unter Art. 50 Abs. 4. Entscheidend sind Inhalt, Darstellung und die konkrete Verwendung.

Einordnung nach eigener Beobachtung aus laufenden Projekten, nicht nach einer repräsentativen Erhebung. Die Balken zeigen die beobachtete Nutzung von KI in der Produktion und stellen keine gesetzliche Risikoeinstufung dar.

Die drei Fälle, die in der Praxis häufig übersehen werden

  • Voice Cloning einer realen Person — eine synthetische Stimme ist nicht allein deshalb ein Deepfake, weil sie künstlich erzeugt wurde. Anders kann es sein, wenn beispielsweise die Stimme eines realen CEO täuschend echt nachgebildet wird und die Aufnahme als authentisch erscheinen könnte.
  • Synthetisch nachbearbeitete Aufnahmen realer Personen — etwa wenn Mimik, Lippenbewegungen oder Sprache einer realen Person mit KI wesentlich verändert werden und dadurch der Eindruck einer authentischen Aufnahme entsteht.
  • Generierte B-Roll, die wie echtes Filmmaterial wirkt — beispielsweise eine fotorealistische, nicht tatsächlich existierende Produktionshalle, die im Corporate Video wie eine reale Aufnahme präsentiert wird. Ein erkennbar stilisiertes Rendering ist davon zu unterscheiden.

Praktikable Grundregel

Für die interne Content-Produktion ist eine vorsichtige Regel sinnvoll: Wenn ein KI-generiertes oder KI-manipuliertes Bild, Video oder Audio für das Publikum wie eine authentische Darstellung einer realen Person, eines realen Ortes oder eines realen Ereignisses wirken könnte, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Deepfake-Kennzeichnung erfüllt sind.

Das ist eine praktische Compliance-Regel und keine eigene gesetzliche Definition. Im Zweifel sollte die konkrete Verwendung mit der Rechts- oder Compliance-Abteilung geprüft werden.

Einsatz Art. 50 Abs. 4? Typisches Beispiel
Generische KI-Sprecherstimme Nicht automatisch Synthetische Stimme ohne Nachahmung einer realen Person
Voice Cloning einer realen Person Kann kennzeichnungspflichtig sein Täuschend echte Nachbildung der Stimme eines CEO
Automatische Untertitel Nein Reine Texttranskription des vorhandenen Audiomaterials
KI-generiertes Hintergrundbild Kommt auf den konkreten Inhalt an Fotorealistische Darstellung eines nicht existierenden Büros vs. klar erkennbare Illustration
Fotorealistische KI-B-Roll Kann kennzeichnungspflichtig sein Generierte Produktionshalle, die wie echtes Filmmaterial präsentiert wird
KI-gestützter Rohschnitt In der Regel nein KI wählt Takes vor; das verwendete Bild- und Tonmaterial bleibt unverändert

Art. 50 Abs. 2: Auch Anbieter von KI-Systemen sind betroffen

Für die Produktionspraxis ist neben Abs. 4 auch Art. 50 Abs. 2 relevant. Danach müssen Anbieter von KI-Systemen synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben grundsätzlich so erzeugen, dass sie in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Für bestimmte KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsregelungen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Frage nach der Kennzeichnung sollte nicht erst am fertigen Video gestellt werden. Sinnvoll ist ein einfacher Produktionsprozess, der dokumentiert, welche KI-Funktionen eingesetzt wurden, ob reale Personen oder reale Ereignisse betroffen sind und ob das Ergebnis als authentische Aufnahme missverstanden werden könnte.

Fazit

Der EU AI Act verlangt seit dem 2. August 2026 nicht, dass jedes mit KI erstellte oder bearbeitete Corporate-Video-Asset pauschal mit einem KI-Hinweis versehen wird. Im Mittelpunkt von Art. 50 Abs. 4 stehen Deepfakes — also realistisch wirkende KI-generierte oder manipulierte Bild-, Video- oder Audioinhalte, die fälschlicherweise für authentisch gehalten werden könnten.

Für die Unternehmenskommunikation ist deshalb weniger eine pauschale „KI-Kennzeichnungspflicht“ entscheidend als ein sauberer Prüfprozess: Was wurde mit KI erzeugt oder verändert? Betrifft es eine reale Person, einen realen Ort oder ein reales Ereignis? Könnte das Ergebnis als authentisch missverstanden werden? Erst daraus ergibt sich, ob und wie eine Offenlegung erforderlich ist.

Weiterführend

Veroeffentlicht am 23. August 2026 · Aktualisiert am 12. September 2026 · Marvin Ruth
Quellen: Art. 50 Abs. 2 und Abs. 4 EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), anwendbar seit 2. August 2026. Für bestimmte bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebrachte KI-Systeme gelten Übergangsregelungen. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung — bei Zweifelsfällen empfiehlt sich Rücksprache mit der Rechts- oder Compliance-Abteilung.

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