Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Creakom GmbH für kreative Kommunikation und Business Intelligence — Stand: Juli 2026.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der Creakom GmbH und ihren gewerblichen Auftraggebern. Für dauerhafte Managed Services gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Ziffer 12.
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen der Creakom GmbH für kreative Kommunikation und Business Intelligence, Obere Hauptstraße 9, 85456 Wartenberg, Deutschland (nachfolgend „Creakom“) und dem Auftraggeber (nachfolgend: „Kunde“) geschlossen werden, soweit der Kunde kein Verbraucher ist.
Diese AGB gelten für sämtliche Leistungsbereiche der Creakom, insbesondere für Inhouse Studios, Creative AV Spaces, Events und Livestreaming, Content Creation, Global Networking, Industrial AV und Digital Signage — unabhängig davon, ob es sich um einmalige Projektleistungen (Konzeption, Planung, Bau, Integration) oder um dauerhafte Managed Services (Betrieb, Wartung, Monitoring, Support) handelt. Für Managed Services gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Ziffer 12.
Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich auch auf die vorvertragliche Beziehung zwischen den Vertragsparteien (insbesondere Audits, Erstgespräche und Angebotsphasen) sowie auf nachträgliche Vertragsänderungen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots mit Bindungswirkung der Creakom durch den Kunden zustande, spätestens jedoch durch die widerspruchslose Annahme einer Leistung der Creakom.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt insbesondere für Verweise auf die Einkaufsbedingungen des Kunden in elektronischen Bestellungen. Soweit Creakom ohne Widerspruch mit Leistungsausführung beginnt, gilt dies nicht als Anerkennung solcher abweichenden Bestimmungen.
2. Vertragsgegenstand und Leistungserbringung
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der Creakom bestimmt sich in Funktion und Umfang nach dem jeweiligen Vertrag sowie nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenenfalls bestehenden konkreten Leistungsbeschreibung (z. B. Angebot, Konzept, Audit-Ergebnis, Pflichtenheft).
Der Leistungsumfang kann je nach Projekt insbesondere umfassen: die Konzeption und Planung von Räumen und technischer Infrastruktur (Raumdramaturgie, Signalarchitektur, Lichtszenen), die bauliche und technische Umsetzung (Integration von Medientechnik, Verkabelung, Installation von Hardware und Steuerungssystemen), die Produktion von Bewegtbild-, Grafik- und sonstigen Medieninhalten sowie die Durchführung von Events und Livestreams.
Unterlagen und Angaben der Creakom, einschließlich Abbildungen, Renderings, Musterräumen und technischen Angaben, sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich als Vertragsbestandteil aufgeführt werden oder auf diese ausdrücklich Bezug genommen wird.
Creakom bleibt auch bei der Erbringung der Leistungen beim Kunden ihren Mitarbeitern gegenüber allein weisungsbefugt. Eine Eingliederung in den Betrieb des Kunden findet nicht statt. Vorgaben sind ausschließlich an den Projektverantwortlichen der Creakom zu richten.
Creakom behält sich vor, im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzte Mitarbeiter gegen andere mit gleichwertiger Qualifikation auszutauschen bzw. entsprechende Subunternehmer und Gewerke (z. B. für bauliche Maßnahmen, Elektroinstallation) einzusetzen. Für das Verschulden dieser Erfüllungsgehilfen steht Creakom wie für eigenes Verschulden ein.
Sofern Leistungen der Creakom auf bauliche Gegebenheiten, statische Voraussetzungen, Elektro- oder Netzwerkinfrastruktur beim Kunden aufbauen, hat der Kunde die hierfür notwendigen Informationen (z. B. Baupläne, Netzwerktopologie, Stromversorgungskapazitäten) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten der Creakom.
3. Rechte an Leistungsergebnissen
Sämtliche zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrages bereits bestehenden Rechte an den Leistungsergebnissen (= jegliche Leistungen, die Creakom gemäß dem jeweiligen Vertrag erbringt, insbesondere Konzepte, Raumplanungen, Software-Konfigurationen, Video-, Grafik- und sonstige Medieninhalte), insbesondere das Urheberrecht sowie Rechte an Erfindungen und technischen Schutzrechten (nachfolgend „Vorbestehende Schutzrechte“ genannt), bleiben im ausschließlichen Eigentum der jeweiligen Partei, die sie einbringt.
Ferner verbleibt das gesamte zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrages bereits bestehende geistige Eigentum der Parteien sowie die während der Laufzeit des Vertrages erfolgten Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen (nachfolgend „Vorbestehende IP“ genannt) im ausschließlichen Eigentum der Partei, die diese einbringt.
Creakom räumt dem Kunden an seinen Leistungsergebnissen sowie an (i) vorbestehenden Schutzrechten, (ii) vorbestehenden Arbeitsunterlagen und (iii) vorbestehenden IP-Rechten, die im Leistungsergebnis der Creakom enthalten sind, ein einfaches, konzernweit übertragbares, zeitlich und räumlich unbegrenztes Recht ein, dieses unter (i) bis (iii) vorgenannte geistige Eigentum der Creakom und ihre Leistungsergebnisse zu den internen Zwecken des Kunden sowie für den Einsatz in seinen eigenen Räumlichkeiten, Kommunikationsmaßnahmen und Produkten auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
Abweichend vom vorangegangenen Passus ist jedwede Vermarktung, Vermietung, (Unter-)Lizenzierung oder sonstige Nutzung durch Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, nur zulässig, soweit Creakom ihr ausdrückliches schriftliches Einverständnis hierzu vorab erteilt hat.
Die hier genannten Rechte werden mit dem Zeitpunkt der Einbringung, jedoch unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der jeweils vereinbarten Vergütung, eingeräumt.
Konzepte, Renderings, Raumplanungen und sonstige vorvertraglich oder im Rahmen von Angeboten übermittelte Leistungsergebnisse sind nicht zur Veröffentlichung, zur Vervielfältigung oder zur Verwendung für andere als die ausdrücklich genannten Zwecke bestimmt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Creakom dürfen solche Leistungsergebnisse nicht an Dritte weitergegeben oder zur Einholung von Vergleichsangeboten Dritter verwendet werden.
Der Kunde darf für die vertraglichen Zwecke eine ausreichende Zahl an Sicherungskopien von digitalen Leistungsergebnissen (z. B. Grafikdateien, Konfigurationen, Videomaterial) erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem Datenträger ist als solche zu kennzeichnen.
Über Dritte zu erwerbende Produkte, Hardware, Softwarelizenzen bzw. Cloud-Abonnements, auch wenn diese für die Nutzung der Leistungsergebnisse erforderlich sind (z. B. Steuerungssoftware-Lizenzen, Streaming-Plattform-Abonnements), fallen nicht unter diesen Vertrag, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4. Gefahrtragung; Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen, Hardware und Software sowie die elektronische Übermittlung von Daten und Software von und zu Creakom erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart.
Bei baulichen und technischen Integrationsleistungen (z. B. Studioeinbau, Raumausstattung, Signage-Installation) geht die Gefahr mit der förmlichen Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden über. Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Leistung spätestens mit der erstmaligen produktiven Nutzung durch den Kunden als abgenommen.
Den Kunden trifft in Bezug auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der Creakom eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 ff. HGB. Für die Erklärung von Rügen ist die Schriftlichkeit erforderlich, wobei der Kunde diese wirksam auch in Textform (E-Mail oder Ähnliches) erklären kann, sofern er den Zugang dieser Nachricht in Textform bei Creakom nachweisen kann. Bei der Erklärung sind konkrete Problembeschreibungen anzugeben.
5. Vergütung, Vorbehalt, Rechnungsstellung, Aufrechnung
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Reise- und Aufenthaltskosten sowie gegebenenfalls anfallendem Verpflegungsmehraufwand bei der Erbringung von Dienstleistungen vor Ort. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Kunden.
Creakom kann, soweit nicht anderweitig ausdrücklich geregelt, die Vergütung bzw. Preise für zukünftig zu erbringende Leistungen erhöhen, wenn
- der auf der Webseite von Eurostat veröffentlichte harmonisierte Verbraucherpreisindex für die EU („HVPI“, 2018 = 100) sich seit dem Angebot bzw. Vertragsschluss bzw. der letzten Anpassung erhöht hat (der Umfang der Erhöhung entspricht der Erhöhung des HVPI), oder
- sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten (z. B. Hardware-, Material- oder Lizenzkosten) in unvorhersehbarer, von Creakom nicht veranlasster oder beeinflusster Weise erhöhen,
- und der Kunde der Erhöhung trotz einer ihm mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt der Erhöhung zugegangenen schriftlichen oder in Textform abgegebenen Mitteilung nicht binnen zehn Werktagen ab Zugang schriftlich oder in Textform widersprochen hat und in der Mitteilung auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.
Creakom behält sich sämtliche Rechte an den jeweils vertragsgegenständlichen Leistungen sowie an gelieferter Hardware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus dem einzelnen Vertrag vor.
Die Abrechnung von Leistungen nach Aufwand („Time & Material“-Basis) erfolgt monatlich. Die Zeitaufstellungen („Leistungsnachweis“) sind bei Zugang unverzüglich vom Kunden auf Richtigkeit zu überprüfen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb von zehn Tagen nach Zugang, so gilt die Zeitaufstellung als anerkannt. Erfolgt die Übermittlung erstmalig bei Rechnungstellung, so gilt Ziffer 5.7. Ein Leistungstag entspricht acht Stunden. Mehrstunden werden anteilig entsprechend dem konkret vereinbarten Tagessatz verrechnet. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
Schulungen, Einweisungen und Workshops (z. B. zur Bedienung von Studio- oder Signage-Systemen) werden entweder tageweise pauschal oder tageweise je Teilnehmer berechnet. Die Gebühren werden dem Kunden nach Abschluss der Schulung bzw. des Workshops in Rechnung gestellt.
Rechnungen der Creakom sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen und Zinssätze.
Einwände gegen die Rechnungsstellung der Creakom sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus § 812 ff. BGB bleiben unberührt. Creakom wird den Kunden in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
Der Kunde darf nur mit bzw. gegen Forderungen der Creakom aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und im Falle des Zurückbehaltungsrechts im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag stehen.
Creakom ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Creakom ausdrücklich einverstanden.
6. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind — dies umfasst bei Creakom insbesondere Raumpläne, Netzwerktopologien, Sicherheitskonzepte und interne Kommunikationsinhalte des Kunden.
Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei zu gewähren, die mit der Leistungserbringung betraut sind. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und der anderen Partei vorzulegen. Sämtliche Creakom-Mitarbeiter sind bereits arbeitsvertraglich auf Geheimhaltung und das Datengeheimnis verpflichtet.
Die Parteien werden für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.
Diese Verpflichtung nach dieser Ziffer 6 gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (I) zum Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger bereits öffentlich zugänglich waren, (II) anschließend ohne Verschulden des Empfängers, seiner Angestellten, Mitarbeiter, Handlungsbevollmächtigten oder Vertragslieferanten öffentlich zugänglich werden, (III) durch Gesetz oder auf Beschluss einer zuständigen Behörde vom Empfänger veröffentlicht werden müssen (jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Gesetzes oder Beschlusses), (IV) rechtmäßig durch den Empfänger von Dritten auf uneingeschränkter Basis entgegengenommen werden oder (V) dem Empfänger bereits vor Erhalt im Sinne des Vertrages bekannt waren oder (VI) von dem Empfänger unabhängig entwickelt wurde, ohne die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zu benutzen oder in Bezug zu nehmen.
Die Rechte und Pflichten dieser Ziffer werden von einer Beendigung des zugehörigen Einzelvertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.
Soweit ein Zugriff auf personenbezogene Daten als Folge der vertraglichen Leistungserbringung erfolgt (z. B. bei Betrieb von Signage-Systemen mit Zugriff auf Mitarbeiterdaten des Kunden oder bei Fernwartung von Studioeinrichtungen), werden die Parteien die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften einhalten. Insbesondere werden die Parteien die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Art. 32 DSGVO treffen. Soweit Creakom im Rahmen von Managed Services als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO tätig wird, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.
Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch Creakom personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, und stellt Creakom im Falle eines Verstoßes von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Es wird klargestellt, dass der Kunde sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne „Herr der Daten“ bleibt (Art. 28 DSGVO).
7. Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner
Die Vertragsparteien arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
Die zur Erbringung der Leistung gegebenenfalls erforderlichen baulichen Voraussetzungen (z. B. Stromversorgung, Netzwerkanschlüsse, tragfähige Wand- und Deckenkonstruktionen), Räumlichkeiten, Zugänge, Systemvoraussetzungen, Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf benötigten Arbeitsmittel sind vom Kunden rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für eine dies betreffende etwaige Pflege und Aktualisierung.
Notwendige Zutritts- und Zugangsrechte zu den Räumlichkeiten des Kunden sind rechtzeitig und im ausreichenden Umfang zu gewähren. Ebenso sind bei besonderen Sicherheitsbestimmungen des Kunden (z. B. Werksausweise, Sicherheitsunterweisungen für Industrial-AV-Projekte) von diesem die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung für Creakom ohne Mehraufwand zu schaffen.
Der Kunde hat ihm mitgeteilte Änderungen und sonstige Mitteilungen zu dokumentieren und seine interne System- und Betriebsdokumentation (z. B. Netzwerkpläne, Nutzerrichtlinien) auf dem aktuellen Stand zu halten.
Der Kunde testet Leistungsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt, insbesondere trifft er angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Arbeitsergebnisse oder installierte Systeme mit Störungen behaftet sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Unbeschadet der vertraglichen Haftungsregelung haftet Creakom nicht für den Verlust von Daten, Konfigurationen oder Programmen, soweit dies bei Beachtung dieser Verpflichtung durch den Kunden vermeidbar gewesen wäre.
Der Kunde nennt Creakom einen Ansprechpartner. Die Auskünfte der jeweils vertraglich benannten Ansprechpartner sind verbindlich. Sofern im Rahmen eines Projektes vom Kunden und Creakom ein gemeinsames Entscheidungsgremium eingerichtet wird, gilt die Zustimmung beider Seiten zu dessen Beschlüssen als erteilt, wenn einem beiden Seiten zugegangenen Protokoll nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprochen wird und Creakom bei Übersendung des Protokolls auf diese Folge gesondert hingewiesen hat.
Werden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und entstehen dadurch Verzögerungen und Mehraufwand, ist Creakom neben der angemessenen Anpassung des Zeitplans berechtigt, eine entsprechend erhöhte Vergütung zu verlangen.
8. Referenznennung
Creakom ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunde nebst den wesentlichen Eckpunkten des Vertrages (Beispiel: Leistungsbereich, Projektumfang, Anzahl betreuter Standorte oder Räume) nach Vertragsabschluss für Marketingzwecke zu nennen, das Firmenlogo des Kunden in Publikationen entsprechend dessen Richtlinien zu diesen Zwecken zu verwenden und beispielsweise in die Referenzliste auf der Website creakom.tv aufzunehmen sowie eine Pressemitteilung herauszugeben. Nach Abschluss des Projektes ist Creakom berechtigt, einen mit dem Kunden abgestimmten Erfahrungsbericht bzw. eine Case Study zu veröffentlichen. Weitere Referenznennungen erfolgen in Absprache.
9. Gewährleistung
Der Kunde wird Mängel Creakom unverzüglich mindestens in Textform melden (siehe Ziffer 4.3).
Bei Beratungs-, Konzeptions-, Unterstützungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen ohne konkreten Werkerfolg (z. B. Audits, Beratungsleistungen) bestehen weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche wegen etwaiger Mängel. Creakom gewährleistet jedoch, dass solche Leistungen stets durch fachlich angemessen qualifiziertes Personal mit der gebotenen Sorgfalt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand der Technik erbracht werden.
Bei werkvertraglichen Leistungen mit konkretem Erfolg (z. B. Bau und Integration eines Studios, Installation einer Signage-Infrastruktur) gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit diese AGB nichts Abweichendes regeln. Creakom ist berechtigt, Mängel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen.
10. Haftung
Creakom haftet gemäß den gesetzlichen Regelungen für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Creakom haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt, höchstens jedoch auf Euro 20.000 je Schadensfall bzw. insgesamt auf Euro 50.000 je Vertrag beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Diese Deckungssummen nimmt der Kunde zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um etwaige Risiken abzudecken. Sofern der Kunde höhere Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird er Creakom darüber vor Abschluss des jeweiligen Vertrages schriftlich informieren.
Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten, Konfigurationen oder Komponenten (etwa Hardware, Software, Verkabelung) haftet Creakom nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Creakom tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit Datensicherung, Monitoring und Ausfallvorsorge als Managed-Service-Leistung von Creakom vereinbart sind.
Im Übrigen ist jegliche Schadenersatzhaftung der Creakom, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, die Creakom zu ersetzen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von Creakom aufnehmen zu lassen.
Die Verjährungsfrist für Haftungsansprüche des Kunden beträgt zwei (2) Jahre ab Übergabe/Abnahme bzw. bei Managed Services ab Beendigung der jeweiligen Einzelleistung. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch Creakom.
Creakom übernimmt keine Haftung für die Verhinderung oder Verzögerung von Leistungen bzw. für Schäden oder für andere Folgen, welche auf höhere Gewalt oder andere außerhalb des Einflussbereichs von Creakom liegende Umstände zurückzuführen sind, wie z. B. Naturereignisse, Streik, Aufruhr, Unfall, Lieferengpässe bei Hardware-Komponenten oder behördliche Maßnahmen, deren Ursache nicht vom Kunden zu vertreten ist.
Der Kunde stellt Creakom von sämtlichen Ansprüchen Dritter vorkommendenfalls frei, die durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung der von Creakom gelieferten bzw. installierten Hardware, Software oder sonstigen Systeme durch den Kunden begründet werden.
11. Sonstiges
Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus einem Vertrag mit Creakom an Dritte ist ausgeschlossen und Creakom gegenüber unwirksam.
Creakom ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wartenberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen:
Telefon: +49 30 2093-3382 · Fax: +49 30 2093-3599 · E-Mail: schlichtung@dgri.de · www.dgri.de
Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend.
Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen Creakom und dem Kunden im Hinblick auf den Inhalt dieses Vertrages dar. Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, soweit sie schriftlich vereinbart sind. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt.
12. Besondere Bestimmungen für Managed Services (Betriebsverträge)
Die folgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den Ziffern 1 bis 11 für alle Verträge, in deren Rahmen Creakom eine dauerhafte Betriebsleistung erbringt (insbesondere Studio-Betrieb, Remote-Support, Monitoring von Signage- oder Industrial-AV-Systemen, sowie sonstige Service-Level-Agreements). Bei Widersprüchen zwischen dieser Ziffer 12 und den vorstehenden Ziffern geht Ziffer 12 für Managed-Service-Verträge vor.
12.1 Vertragslaufzeit und Kündigung
Managed-Service-Verträge werden, sofern im jeweiligen Vertrag nicht abweichend geregelt, für eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten ab dem vereinbarten Betriebsbeginn geschlossen.
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils zwölf weitere Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Creakom liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziffer 7 trotz Fristsetzung wiederholt nicht nachkommt oder mit fälligen Zahlungen von mehr als sechs Wochen in Verzug ist.
12.2 Leistungsumfang und Service-Level
Der konkrete Leistungsumfang des Managed Service (z. B. Umfang des Monitorings, Reaktionszeiten, Betriebszeiten, Umfang der Content-Pflege) ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag bzw. einer diesem beigefügten Leistungsbeschreibung (Service-Level-Agreement, „SLA“).
Soweit im SLA Reaktionszeiten vereinbart sind, beziehen sich diese auf die erstmalige Rückmeldung von Creakom auf eine Störungsmeldung des Kunden, nicht auf die vollständige Behebung der Störung. Die Wiederherstellungszeit hängt von Art und Ursache der Störung sowie gegebenenfalls von der Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Herstellersupport ab.
Störungsmeldungen sind über die im jeweiligen Vertrag genannten Kontaktwege (z. B. Support-E-Mail, Ticketsystem, Notfall-Telefonnummer) zu übermitteln. Für außerhalb der vereinbarten Betriebszeiten gemeldete Störungen beginnt die vereinbarte Reaktionszeit erst mit dem Beginn der nächsten vereinbarten Betriebszeit, sofern nicht ein 24/7-Service gesondert vereinbart wurde.
Geplante Wartungsarbeiten wird Creakom dem Kunden nach Möglichkeit mindestens 48 Stunden im Voraus ankündigen. Für hierdurch bedingte, angekündigte Ausfallzeiten haftet Creakom nicht nach Maßgabe etwaiger Verfügbarkeitszusagen.
12.3 Mitwirkung und Zugang
Für die Erbringung von Managed Services benötigt Creakom dauerhaften Fernzugriff bzw. bei Bedarf physischen Zutritt zu den betriebenen Systemen und Räumlichkeiten. Der Kunde stellt die hierfür erforderlichen Zugänge, Netzwerkfreigaben und Zutrittsberechtigungen rechtzeitig zur Verfügung und hält diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht.
Nimmt der Kunde eigenständig Änderungen an den von Creakom betreuten Systemen vor (z. B. Netzwerkkonfiguration, Software-Updates außerhalb der vereinbarten Wartungsroutinen) oder beauftragt er Dritte hiermit, entfällt die Haftung von Creakom für hierdurch verursachte Störungen; Mehraufwand zur Fehlerbehebung ist gesondert nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
12.4 Vergütung bei Managed Services
Die Vergütung für Managed Services erfolgt als monatliche Pauschale gemäß dem jeweiligen Vertrag, sofern nicht abweichend vereinbart. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus.
Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen (z. B. zusätzliche Content-Erstellung, außerplanmäßige Vor-Ort-Einsätze, Erweiterung des Systemumfangs), werden gesondert nach Aufwand gemäß Ziffer 5 vergütet.
Ziffer 5.2 (Preisanpassung) gilt für Managed-Service-Verträge entsprechend, mit der Maßgabe, dass Preiserhöhungen jeweils frühestens zum Beginn einer neuen Vertragslaufzeit nach Ziffer 12.1.2 wirksam werden, sofern nicht der Kunde von seinem dortigen Widerspruchsrecht Gebrauch macht.
12.5 Beendigung des Managed Service
Mit Beendigung des Managed-Service-Vertrages endet die Betriebsleistung von Creakom zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Eine Rückgabe oder Übergabe von durch Creakom betriebener Hardware und Zugangsdaten an den Kunden bzw. einen von ihm benannten Dritten erfolgt gegen Erstattung der hierfür angemessenen, gesondert zu vergütenden Aufwände, soweit im Vertrag nicht abweichend geregelt.
Die Ziffern 3 (Rechte an Leistungsergebnissen) und 6 (Geheimhaltung und Datenschutz) gelten auch nach Beendigung des Managed-Service-Vertrages fort.